An der HTW Dresden gelten nach SächsDSG folgende allgemeine Regeln und Grundsätze:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Sie ist nur zulässig, wenn
Wenn erforderlich, muss folglich vor der Verarbeitung die informierte Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich schriftlich eingeholt werden.
| SächsDSG | |
| § 4 Abs. 1 | Erlaubnisvorbehalt |
| § 4 Abs. 2, §§ 12 ff., § 37 | Erlaubnisregelungen |
| § 2 Abs. 4 | Vorrangregel |
| § 4 Abs. 3 ff. | Einwilligung |
| § 4 Abs. 3 | Information |
| § 4 Abs. 4 f. | grundsätzlich Schriftform |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck zu begrenzen
| SächsDSG | |
| § 4 Abs. 2, §§ 12 ff. |
Für eine öffentliche Stelle tätige Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten.
Das Datengeheimnis gilt auch nach Tätigkeitsende.
Diese Personen sind bei Arbeitsaufnahme über das Datengeheimnis sowie die zu beachtenden Datenschutzvorschriften zu informieren und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
| SächsDSG | |
| § 6 Abs. 1 Satz 1 | Datengeheimnis |
| § 4, §§ 12 ff., § 37 | Zulässigkeit |
| § 6 Abs. 1 Satz 2 | Fortbestehen |
| § 6 Abs. 2 | Unterrichtung |
Datenverarbeitende Stellen haben alle personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen zur Gewährleistung einer dem SächsDSG entsprechenden Datenverarbeitung.
Die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten.
Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
Zu gewährleisten sind:
| SächsDSG | |
| § 9 Abs. 1 Satz 1 | Maßnahmen allgemein |
| § 9 Abs. 1 Satz 2 | Grundsätze |
| § 9 Abs. 2 | Maßnahmen konkret |
Prof. Dr. Andreas Westfeld | |
Büro: | Z 337 |
Telefon: | 3372 |
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Büro: | Z 246 |
Telefon: | 2472 |