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Datenschutzbeauftragter der HTW Dresden

Allgemeine Regeln des Datenschutzes

An der HTW Dresden gelten nach SächsDSG folgende allgemeine Regeln und Grundsätze:

Grundregel des Datenschutzes

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Sie ist nur zulässig, wenn

  • dieses Gesetz oder
  • eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
  • die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Wenn erforderlich, muss folglich vor der Verarbeitung die informierte Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich schriftlich eingeholt werden.

SächsDSG  
§ 4 Abs. 1 Erlaubnisvorbehalt
§ 4 Abs. 2, §§ 12 ff., § 37 Erlaubnisregelungen
§ 2 Abs. 4 Vorrangregel
§ 4 Abs. 3 ff. Einwilligung
§ 4 Abs. 3 Information
§ 4 Abs. 4 f. grundsätzlich Schriftform

Grundsatz der Zweckbindung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck zu begrenzen

  • bezüglich der Daten und
  • bezüglich der Operationen.
SächsDSG  
§ 4 Abs. 2, §§ 12 ff.  

Wahrung des Datengeheimnisses

Für eine öffentliche Stelle tätige Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten.
Das Datengeheimnis gilt auch nach Tätigkeitsende.
Diese Personen sind bei Arbeitsaufnahme über das Datengeheimnis sowie die zu beachtenden Datenschutzvorschriften zu informieren und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.

SächsDSG  
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Datengeheimnis
§ 4, §§ 12 ff., § 37 Zulässigkeit
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Fortbestehen
§ 6 Abs. 2 Unterrichtung

Gewährleistung der Datensicherheit

Datenverarbeitende Stellen haben alle personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen zur Gewährleistung einer dem SächsDSG entsprechenden Datenverarbeitung.

Die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten.

Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
Zu gewährleisten sind:

  1. Vertraulichkeit,
  2. Integrität,
  3. Verfügbarkeit,
  4. Authentizität,
  5. Revisionsfähigkeit und
  6. Transparenz.
SächsDSG  
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Maßnahmen allgemein
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Grundsätze
§ 9 Abs. 2 Maßnahmen konkret
Autor: (verantwortlich: A. Westfeld)Letzte Änderung: 31.08.2011