Bei der Anwendung des SächsDSG sind die dort festgelegten Zuordnungen zu beachten.
Personenbezogene Daten sind
Diese umfassen auch Werturteile und Äußerungen Dritter über den Betroffenen.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 1 | Begriffsbestimmungen |
Das SächsDSG sieht eine besonders strenge Regelung vor für die Verarbeitung personenbezogener Daten über
Allerdings ordnet das SächsDSG dieser Gruppe personenbezogener Daten gar keinen Begriff zu. Im BDSG etwa werden sie als Besondere Arten personenbezogener Daten bezeichnet.
| SächsDSG | |
| § 4 Abs. 2 | Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten |
Betroffener ist eine natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 1 | Begriffsbestimmungen |
Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle
Zentrale Adressaten des SächsDSG sind die datenverarbeitenden Stellen.
Die HTW Dresden ist eine datenverarbeitende Stelle.
Auch funktionale Einheiten der HTW Dresden (z.B. das Prüfungsamt, die Studienausschüsse ...) sind datenverarbeitende Stellen.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 3 | Begriffsbestimmungen |
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, wenn sie nicht Betroffener ist.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 4 | Begriffsbestimmungen |
Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Anonymisieren, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 2 | Begriffsbestimmungen |
Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt vor, wenn diese per Computer durchgeführt wird.
| SächsDSG | |
| § 3 Abs. 5 | Begriffsbestimmungen |
Prof. Dr. Andreas Westfeld | |
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