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Datenschutzbeauftragter der HTW Dresden

Grundbegriffe des Datenschutzes

Bei der Anwendung des SächsDSG sind die dort festgelegten Zuordnungen zu beachten.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind

  • Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
  • einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Diese umfassen auch Werturteile und Äußerungen Dritter über den Betroffenen.

SächsDSG  
§ 3 Abs. 1 Begriffsbestimmungen

Besondere Arten personenbezogener Daten

Das SächsDSG sieht eine besonders strenge Regelung vor für die Verarbeitung personenbezogener Daten über

  • rassische oder ethnische Herkunft
  • politische Meinungen
  • religiöse oder philosophische Überzeugungen
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Gesundheit
  • Sexualleben.

Allerdings ordnet das SächsDSG dieser Gruppe personenbezogener Daten gar keinen Begriff zu. Im BDSG etwa werden sie als Besondere Arten personenbezogener Daten bezeichnet.

SächsDSG  
§ 4 Abs. 2 Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten

Betroffener

Betroffener ist eine natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen.

SächsDSG  
§ 3 Abs. 1 Begriffsbestimmungen

Datenverarbeitende Stelle

Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle

  • die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder
  • durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.

Zentrale Adressaten des SächsDSG sind die datenverarbeitenden Stellen.

Die HTW Dresden ist eine datenverarbeitende Stelle.
Auch funktionale Einheiten der HTW Dresden (z.B. das Prüfungsamt, die Studienausschüsse ...) sind datenverarbeitende Stellen.

SächsDSG  
§ 3 Abs. 3 Begriffsbestimmungen

Dritter

Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, wenn sie nicht Betroffener ist.

SächsDSG  
§ 3 Abs. 4 Begriffsbestimmungen

Verarbeiten

Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Anonymisieren, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.

  • Erheben
    ist zielgerichtetes Beschaffen personenbezogener Daten über einen Betroffenen.
  • Speichern
    ist Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung.
  • Verändern
    ist inhaltliches Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten.
  • Anonymisieren
    ist Verändern personenbezogener Daten derart, dass Zuordnung zu Betroffenen nicht oder praktisch nicht mehr möglich ist.
  • Übermitteln
    ist aktives oder passives Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten.
  • Nutzen
    ist jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.
  • Sperren
    ist die Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Löschen
    ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
SächsDSG  
§ 3 Abs. 2 Begriffsbestimmungen

Automatisierte Verarbeitung

Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt vor, wenn diese per Computer durchgeführt wird.

SächsDSG  
§ 3 Abs. 5 Begriffsbestimmungen
Autor: (verantwortlich: A. Westfeld)Letzte Änderung: 31.08.2011