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Datenschutzbeauftragter der HTW Dresden

Spezifische Pflichten datenverarbeitender Stellen

Jede datenverarbeitende Stelle der HTW Dresden (funktionale Einheit) hat nach SächsDSG neben den allgemeinen Regeln spezifische Pflichten bei folgenden Operationen zu beachten:

Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit und Sexualleben ist nur zulässig, wenn

  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses eine besondere Rechtsvorschrift dies regelt
  • die Einwilligung des Betroffenen mit ausdrücklichem Bezug auf diese Daten gegeben ist
  • die Verarbeitung für den Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene außerstande ist, seine Einwilligung zu erteilen, oder
  • der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich zugänglich gemacht hat.
SächsDSG  
§ 4 Abs. 2 Extension, Zulässigkeit

Verarbeitung von Beschäftigtendaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern oder Beschäftigten ist nur zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zulässig.

Die Veröffentlichung von Beschäftigtendaten ist nur zulässig, wenn

  • der Betroffene eingewilligt hat oder
  • diese für die Information der Allgemeinheit oder der anderen Beschäftigten erforderlich ist und der Veröffentlichung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Eine weitgehend entsprechende Regelung gilt, abweichend von § 16, für die Übermittlung von Beschäftigtendaten an nicht-öffentliche Stellen.

SächsDSG  
§ 37 Abs. 1 Verarbeitung allgemein
§ 37 Abs. 2 Veröffentlichung
§ 37 Abs. 3 Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen

Verarbeitung (anderer) personenbezogener Daten, die im öffentlichen Bereich verbleiben

 

Bleiben die Daten im öffentlichen Bereich, ist das Verarbeiten grundätzlich nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung

  • der öffentlichen Stelle oder
  • des empfangenden öffentlichen Dritten erforderlich ist.
SächsDSG  
§ 12 Abs. 1 Erhebung
§ 13 Abs. 1 Speichern, Verändern, Nutzen
§ 14 Abs. 1 Übermittlung an öffentliche Stellen

Erhebung

Zusätzlich zur Zulässigkeitsregelung gilt, dass nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben sind.

SächsDSG  
§ 12 Abs. 2 Erhebung beim Betroffenen

Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen

 

Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen (und natürliche Personen) ist zulässig, wenn

  • sie zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder
  • der empfangende Dritte sein berechtigtes Interesse an der Datenkenntnis glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Gegeninteresse hat. Dazu ist der Betroffene zu hören und im Fall der Übermittlung zu unterrichten.

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt immer die übermittelnde Stelle.

Für Beschäftigtendaten gilt eine strengere Regelung.

SächsDSG  
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Erforderlichkeit für Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Voraussetzung beim Empfänger
§ 16 Abs. 3 Informationspflicht
§ 16 Abs. 2 Verantwortlichkeit
§ 37 Abs. 3 Übermittlung von Beschäftigtendaten

Automatisierte Einzelentscheidungen

Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder diesen erheblich beeinträchtigen, dürfen grundsätzlich nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden.

SächsDSG  
§ 34 Abs. 1 Verbotsregelung
§ 34 Abs. 2 Ausnahmen

Besondere Verarbeitungen (Fernmessen, Videoüberwachung, ...)

 

Für weitere Formen der Verarbeitung bestehen Spezialregelungen:

  • Fernmessen und Fernwirken
  • Videoüberwachung und -aufzeichnung
  • Mobile personenbezogene Datenverarbeitungsmedien
  • Verarbeitung zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung.
SächsDSG  
§ 32 Fernmessen und Fernwirken
§ 33 Videoüberwachung und Videoaufzeichnung
§ 35 Mobile personenbezogene Datenverarbeitungsmedien
§ 36 Verarbeitung zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung

Berichtigung, Löschung und Sperrung

Die Berichtigung personenbezogener Daten muss durch die datenverarbeitende Stelle erfolgen, wenn die Daten unrichtig sind.

Die Löschung personenbezogener Daten muss erfolgen, wenn

  • ihre Speicherung unzulässig ist oder
  • die Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall ist, wie bei der Löschung von Akten, vor der Löschung die Archivwürdigkeit zu klären.

Ersatzweise muss die Sperrung personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

SächsDSG  
§ 19 Abs. 1 Berichtigungspflicht
§ 20 Abs. 1 Löschpflicht
§ 20 Abs. 3 Archivierung
§ 21 Sperrung
§ 20 Abs. 4 Nr. 3 Aufbewahrungsfristen
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Verweis

Auskunft an den Betroffenen

Auf Antrag muss die datenverarbeitende Stelle dem Betroffenen unentgeltlich Auskunft geben über

  • die zu ihm gespeicherten Daten
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie
  • bei eventuellen Übermittlungen Quelle, Empfänger und Daten, soweit diese bekannt sind.
SächsDSG  
§ 18 Auskunft
Autor: (verantwortlich: A. Westfeld)Letzte Änderung: 31.08.2011