Jede datenverarbeitende Stelle der HTW Dresden (funktionale Einheit) hat nach SächsDSG neben den allgemeinen Regeln spezifische Pflichten bei folgenden Operationen zu beachten:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit und Sexualleben ist nur zulässig, wenn
| SächsDSG | |
| § 4 Abs. 2 | Extension, Zulässigkeit |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern oder Beschäftigten ist nur zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zulässig.
Die Veröffentlichung von Beschäftigtendaten ist nur zulässig, wenn
Eine weitgehend entsprechende Regelung gilt, abweichend von § 16, für die Übermittlung von Beschäftigtendaten an nicht-öffentliche Stellen.
| SächsDSG | |
| § 37 Abs. 1 | Verarbeitung allgemein |
| § 37 Abs. 2 | Veröffentlichung |
| § 37 Abs. 3 | Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen |
Bleiben die Daten im öffentlichen Bereich, ist das Verarbeiten grundätzlich nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung
| SächsDSG | |
| § 12 Abs. 1 | Erhebung |
| § 13 Abs. 1 | Speichern, Verändern, Nutzen |
| § 14 Abs. 1 | Übermittlung an öffentliche Stellen |
Zusätzlich zur Zulässigkeitsregelung gilt, dass nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben sind.
| SächsDSG | |
| § 12 Abs. 2 | Erhebung beim Betroffenen |
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen (und natürliche Personen) ist zulässig, wenn
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt immer die übermittelnde Stelle.
Für Beschäftigtendaten gilt eine strengere Regelung.
| SächsDSG | |
| § 16 Abs. 1 Nr. 1 | Erforderlichkeit für Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen |
| § 16 Abs. 1 Nr. 2 | Voraussetzung beim Empfänger |
| § 16 Abs. 3 | Informationspflicht |
| § 16 Abs. 2 | Verantwortlichkeit |
| § 37 Abs. 3 | Übermittlung von Beschäftigtendaten |
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder diesen erheblich beeinträchtigen, dürfen grundsätzlich nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden.
| SächsDSG | |
| § 34 Abs. 1 | Verbotsregelung |
| § 34 Abs. 2 | Ausnahmen |
Für weitere Formen der Verarbeitung bestehen Spezialregelungen:
| SächsDSG | |
| § 32 | Fernmessen und Fernwirken |
| § 33 | Videoüberwachung und Videoaufzeichnung |
| § 35 | Mobile personenbezogene Datenverarbeitungsmedien |
| § 36 | Verarbeitung zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung |
Die Berichtigung personenbezogener Daten muss durch die datenverarbeitende Stelle erfolgen, wenn die Daten unrichtig sind.
Die Löschung personenbezogener Daten muss erfolgen, wenn
Ersatzweise muss die Sperrung personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
| SächsDSG | |
| § 19 Abs. 1 | Berichtigungspflicht |
| § 20 Abs. 1 | Löschpflicht |
| § 20 Abs. 3 | Archivierung |
| § 21 | Sperrung |
| § 20 Abs. 4 Nr. 3 | Aufbewahrungsfristen |
| § 21 Abs. 1 Nr. 2 | Verweis |
Auf Antrag muss die datenverarbeitende Stelle dem Betroffenen unentgeltlich Auskunft geben über
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| § 18 | Auskunft |
Prof. Dr. Andreas Westfeld | |
Büro: | Z 337 |
Telefon: | 3372 |
| |
Büro: | Z 246 |
Telefon: | 2472 |