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Datenschutzbeauftragter der HTW Dresden

Vorabkontrollen zu automatisierten Verfahren

Vor dem Einsatz oder wesentlicher Änderungen ausgezeichneter automatisierter Verarbeitungsverfahren, ist durch den Datenschutzbeauftragten der HTW Dresden eine Vorabkontrolle durchzuführen. Auch insoweit sind die Information des Datenschutzbeauftragten und die Meldung zum Verfahrensverzeichnis durch die datenverarbeitende Stellen erforderlich.

Verfahren, die der Vorabkontrolle unterliegen

Nach Information bzw. Meldung durch die datenverarbeitende Stelle der HTW Dresden hat der Datenschutzbeauftragten eine Vorabkontrolle für folgende Verfahren vorzunehmen:

  • Verfahren, die einen Online-Aufruf personenbezogener Daten durch Dritte ermöglichen
  • automatisierte Verfahren, die personenbezogener Daten verarbeiten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit und Sexualleben
  • automatisierte Verfahren, die Beschäftigtendaten verarbeiten.

Dazu soll die jeweilige datenverarbeitende Stelle das vorgesehene Verfahren (bzw. die Änderung) mittels der folgenden Formularvorlage melden:

SächsDSG  
§ 10 Abs. 4 Satz 2 Übergabe erforderlicher Unterlagen
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 Vorabkontrolle
§ 8 Automatisierte Abrufverfahren
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Vorabkontrolle
§ 4 Abs. 2 Extension
§ 10 Abs. 4 Satz 3 Vorabkontrolle
§ 37 Beschäftigtendaten im öffentlichen Dienst

Inhalt der Vorabkontrolle

Für die der Vorabkontrolle unterliegenden Verfahren hat der Datenschutzbeauftragte zu prüfen:

  • ob die Datenverarbeitung zulässig ist
  • ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes ausreichend sind.
SächsDSG  
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Prüfpflicht
§ 4, §§ 12 ff., § 37 Zulässigkeit
§ 9 Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
Autor: (verantwortlich: A. Westfeld)Letzte Änderung: 16.01.2012