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Mobilität zu Fort- und Weiterbildungszwecken

Zielgruppen / Teilnehmerkreis / Status

In der Personalmobilität dürfen nur Personen gefördert werden, die

  • an der HTW Dresden tätig sind und
  • die Staatsangehörige eines am ERASMUS-Programm teilnehmenden Landes sind,
  • oder in dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, offiziell als Flüchtlinge, Staatenlose oder als dort ständig wohnhaft anerkannt sind.

Zeitraum / Dauer der Aufenthalte

Die Förderdauer in der Personalmobilität liegt zwischen einer (=5 Tage) und sechs Wochen.

Finanzielle Regelungen und vertragliche Beziehungen zwischen Gefördertem und HTW Dresden

Die finanziellen Regelungen für die Dozenten- und Personalmobilität sind identisch. Der Mobilitätszuschuss beinhaltet Fahrt- und Aufenthaltskosten. Aus dem Programm der Person muss hervorgehen, dass an den zu fördernden Tagen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Mobilitätsmaßnahme stattgefunden haben. Wochenenden und Ferien können nur bezuschusst werden, wenn nachweislich an diesen Tagen gearbeitet oder gereist wurde (z.B. durch Bestätigung der Gasthochschule).

Für die Mobilität zu Fort- und Weiterbildungszwecken ist die Mindestdauer von einer Woche (=5 Tage) maßgeblich. Für das Erreichen der Mindestdauer werden An- und Abreisetage nicht mitgezählt.

Eine Teilnahme von Dozenten sowie Hochschul- und Unternehmenspersonal an EILC-Sprachkursen kann nicht finanziell unterstützt werden.

Eine parallele Förderung für gleichartige Kosten aus Mitteln anderer EU-Programme ist ausgeschlossen.

Die HTW Dresden schließt mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung vor dem Auslandsfort-bildungsaufenthalt, in der die Mobilitätsbedingungen (z.B. Bestätigung der Gasthochschule) und die Pflichten des Geförderten (z.B. Rückzahlung bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen, Vorlage eines Berichts) im Einzelnen erläutert sind (siehe Annahmeerklärung und Bericht).

Vor Durchführung einer Personalmobilität ist ein Arbeitsprogramm / Work Programme zu vereinbaren, das angestrebte Ziele des Austausches erklären soll. Das Arbeitsprogramm ist Bestandteil der Annahmeerklärung und muss von der geförderten Person, der Heimathochschule und der Gasteinrichtung bestätigt werden. Die entsendende und die empfangende Einrichtung sind beide für die Qualität des Auslandsaufenthaltes verantwortlich.

Versicherungsschutz

Mit einem Mobilitätszuschuss aus diesem Vertrag ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Weder die EU-Kommission noch der DAAD haften für Schäden, die aus Krankheit, Tod, Unfall, Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung von Sachen im Zusammenhang mit ERASMUS-Auslandsaufenthalten (Studium, Praktikum, Gastdozenturen oder ERASMUS-Fortbildungsmaßnahmen) entstehen.

Berichterstattung der Geförderten

Alle Geförderten, die an einer ERASMUS-Mobilitätsmaßnahme teilgenommen haben, sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht zu erstellen.

Förderung von Behinderten und Personen mit Sonderbedürfnissen

Behindertenförderung:

Für die Förderung behinderter Studierender, Dozenten bzw. Personalmobilitätsgeförderter kann auf Antrag eine Zuschusszahlung über den EU-Höchstsatz hinaus erfolgen. Eine Antragstellung an den DAAD sollte zwei Monate vor der Ausreise erfolgen. Es können nur die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehrkosten, die nicht durch nationale Stellen (wie z.B. das Studentenwerk, Krankenkassen, Sozialämter, Landschaftsverbände) abgedeckt sind, bezuschusst werden.

Weitere Informationen zur Behindertenförderung sind der Internetseite der Europäischen Kommission zu entnehmen, siehe:

http://ec.europa.eu/education/programmes/llp/index_en.html.

Außerdem verweist die Europäische Kommission auf die Datenbank des "The Higher Education Accessibility Guide" (Barrierefreie Hochschule) (HEAG, siehe http://www.heagnet.org/ ).  Nützliche Informationen zu behindertengerechten Hochschulen etc. aknn die European Agency for Development in Special Needs Education geben (siehe: http://www.european-agency.org ).

Förderung von Personen mit Sonderbedürfnissen:

Für Personen mit Sonderbedürfnissen kann auf Antrag eine Zuschusszahlung über den EU-Höchstsatz hinaus erfolgen. Ein Sonderbedürfnis ist dann z.B. gegeben, wenn aus dem Teilnehmerkreis in ERASMUS eine allein erziehende Person mit einem Kind in das Ausland zum Zwecke des Studiums, Praktikums Lehre oder Trainingszwecken gehen will. Es kann ein Zuschuss für die Mehrkosten (Flug-, Unterkunft- und Betreuungskosten) durch die Mitnahme des Kindes gewährt werden. Weitere Informationen sind auch unter http://eu.daad.de erhältlich.

Beantragung einer Mobilität zu Fort- und Weiterbildungszwecken (STT)

Mitarbeiter von Fakultäten:

Reisen zu Fort- und Weiterbildungszwecken können über den Dekan der Fakultät bei der ERASMUS-Hochschulkoordinatorin beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an den für die Gasthochschule verantwortlichen ERASMUS-Programmbeauftragten Ihrer Fakultät.

Mitarbeiter von Verwaltung, Hochschulbibliothek, Rechenzentrum, Hochschulsport:

Reisen zu Fort- und Weiterbildungszwecken können über den Dienstvorgesetzten bei der ERASMUS-Hochschulkoordinatorin beantragt werden. Bitte wenden Sie sich vorab für die Auswahl einer Gasthochschule an die ERASMUS-Hochschulkoordinatorin.

Kontakt

Hochschule für Technik und Wirtschaft
Dresden
Akademisches Auslandsamt

Friedrich-List-Platz 1
D-01069 Dresden


Leiterin: Frau Juliane Terpe
Telefon: (+49 351) 462 3377

Mitarbeiterin: Frau Cornelia Jentzsch
Telefon: (+49 351) 462 3601

Telefax: (+49 351) 462 2174
Raum: Z 233

Autor: S. SoehnelLetzte Änderung: 04.01.2012