Studierende halten sich gegenseitig fest und bilden eine Menschenkette
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Studium mit Beeinträchtigung

Über zusätzliche Unterstützungs- und Beratungsangebote für Studierende mit Beeinträchtigungen sowie durch die Umsetzung von angemessenen Vorkehrungen für durch die Hochschulumgebung behinderte Studierende haben wir inklusive Studienbedingungen geschaffen.

Zulassung und Bewerbung

Um besondere Härten und Nachteile auszugleichen, können Studienbewerber/innen mit Beeinträchtigung einen Härtefallantrag stellen. Gemäß der SächsStudPlVergabeVO (§ 6) SächsStudPlVergabeVO werden 2 Prozent der Studienplätze an Fälle außergewöhnlicher Härte gegeben. „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt“( SächsStudPlVergabeVO; § 15). Zum Beispiel kann eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung so eine außergewöhnliche Härte bedeuten. Als Nachweis dient ein fachärztliches Gutachten, weitere Nachweise können gefordert werden.

Ansprechperson: Studierendenservice

In der Leistungsquote erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach der Durchschnittsnote. Studienbewerber/innen können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote gemäß der SächsStudPlVergabeVO (§ 11(05); § 36; § 38) „in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen“ geltend machen, die sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Die Verbesserung der Note wird vom Gymnasium, Fachoberschule etc. festgelegt und von der Leitung der Einrichtung bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Bewerbung mit einzureichen.

Ansprechperson: Studierendenservice

In der Wartezeitquote erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen allein nach der Anzahl der Wartesemester. Studienbewerber/innen können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit „aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen“ geltend machen, die zu einer Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geführt haben (SächsStudPlVergabeVO § 14; § 37). Die Auswirkungen beeinträchtigungsbedingter Umstände auf die Wartezeit (zum Beispiel längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht) sind nachzuweisen, z.B. durch eine Schulbescheinigung, Schulzeugnisse sowie ein fachärztliches Gutachten. Die Leitung der Einrichtung muss die Erhöhung der Wartezeit festlegen und bestätigen. Diese Bestätigung ist mit der Bewerbung einzureichen.

Ansprechperson: Studierendenservice

Prüfungen

Der Nachteilsausgleich ist in der Muster-Prüfungsordnung 2018 der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden: §9 (3) wie folgt geregelt: „Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung oder aufgrund von schwangerschaftsbedingten Einschränkungen oder während Mutterschutz oder Elternzeit nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Wenn diese Maßnahmen im Einzelfall untauglich sind, ist auch eine Änderung der Prüfungsdauer, -art oder –form möglich. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Eine entsprechende Einschränkung ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin, danach unverzüglich nach Bekanntwerden dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.“

Ein Nachteilsausgleich bei Prüfungen kann von Studierenden mit gesundheitlichen Einschränkungen beantragt werden. Hierzu zählen alle Formen von Beeinträchtigungen (physische, psychische, chronische Erkrankungen) sowie Teilleistungsstörungen (z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsstörungen). Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf die laut Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen. Dazu stellt der Studierende einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss, in dem er begründet, welche Prüfungsleistungen er wegen der Beeinträchtigung nicht wie gefordert erbringen kann. Darüber hinaus macht der Studierende einen möglichst konkreten Vorschlag zu einer möglichen Umsetzung des Nachteilsausgleichs. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und legt geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich fest.

Bitte reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich mit geeigneten Nachweisen so rechtzeitig wie möglich, jedoch bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin, bei dem zuständigen Prüfungsausschuss ein. Eine späte Antragstellung kann dazu führen, dass der Antrag zum Nachteilsausgleich bis zur Prüfung nicht vom Prüfungsausschuss bearbeitet werden kann und die Prüfung somit ohne Nachteilsausgleich belegt werden muss. 

Sie finden die Prüfungsausschussvorsitzenden im Beauftragtenverzeichnis (interner Bereich) oder auf den jeweiligen Fakultätsseiten.

Sie können sich bei der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Frau Prof. Ines Dragon, zum Nachteilsausgleich beraten lassen. Auch die Sozialberatungsstelle des Studentenwerks Dresden berät Sie.

Weitere Informationen finden Sie in der Handreichung zum Nachteilsausgleich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.

Manchmal passiert es, dass Studierende aufgrund akuter Erkrankungen oder Verschlechterungen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind Prüfungen zu absolvieren oder Abgabefristen einzuhalten. Wenn die Prüfungsunfähigkeit bis eine Woche vor dem Prüfungstermin bzw. dem Datum der Themenausgabe festgestellt wird, kann eine Abmeldung ohne Angabe der Gründe erfolgen (das Formular Abmeldung von Prüfungsleistungen ist beim Prüfungsamt spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vorzulegen). Treten akute Erkrankungen oder akute Verschlechterungen von bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weniger als eine Woche vor dem Prüfungstermin auf, muss der Studierende einen Prüfungsrücktritt erklären und dafür ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt vorlegen (Formular Erklärung über den Rücktritt von Prüfungen/ Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit, siehe auch Vorlage ärztliches Attest). Entsprechendes gilt für krankheitsbedingte Fristverlängerungen von schriftlichen Haus- und Abschlussarbeiten.

Flexibilität im Studium

Der Studienablaufplan (Bestandteil der Studienordnung) stellt eine Empfehlung dar. Von diesem Plan kann abgewichen werden, indem der Studierende gemeinsam mit seinem zuständigen Studiendekan/in einen individuellen Studienplan vereinbart.

Sie finden die Studiendekane und -dekaninnen im Beauftragtenverzeichnis (interner Bereich) oder auf den jeweiligen Fakultätsseiten.

Für Studierende mit Beeinträchtigungen besteht die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor Semesterbeginn in der Stunden - und Raumplanung zu melden, damit, wenn machbar, einzelne Lehrveranstaltungen in geeigneten Räumlichkeiten geplant werden, um z.B. lange Wege zwischen den Räumlichkeiten der Lehrveranstaltungen zu verkürzen.

Bitte informieren Sie sich über die bauliche Barrierefreiheit der Gebäude.

Ansprechperson: Stunden- und Raumplanung

Im Teilzeitstudium wird der Studienablaufplan gestreckt, d. h. die Module werden von einem auf zwei oder von 2 auf 3 Semester aufgeteilt. Damit verlängert sich die Studiendauer entsprechend und der Aufwand pro Semester verringert sich.

Am 17.08.2015 trat die Ordnung über das Teilzeitstudium der HTW Dresden in Kraft. Darin sind Voraussetzungen, Umfang, Rechtsfolgen und das Verfahren des Teilzeitstudiums geregelt.

Eine Übersicht über die derzeit in Teilzeit studierbaren Studiengänge finden Sie auf den Seiten des Studierendenservice.

Bitte beachten Sie, dass das Teilzeitstudium derzeit nicht BAföG-förderfähig ist.

Ein Wechsel aus dem Teilzeitstudium ins Vollzeitstudium ist auf Antrag möglich.

Sollte aufgrund von Erkrankung oder Behinderung eine Unterbrechung des Studiums notwendig werden, können sich Studierende beurlauben lassen. Eine Beurlaubung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser ist bis zum Ende der Rückmeldefrist unter Angabe von Gründen und entsprechenden Nachweisen vor Beginn der Beurlaubung zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag spätestens bis 15.04. zum SS bzw. 15.10. zum WS gestellt werden. Aus wichtigem Grund können Studierende bis zum Ende der Rückmeldefrist auf schriftlichen Antrag für das folgende Semester, in begründeten Ausnahmefällen noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, beurlaubt werden. Ein entsprechender Antrag ist formgebunden und mit den erforderlichen Nachweisen versehen, zu stellen. Der Nachweis der Erkrankung ist ausschließlich durch ein Attest eines Facharztes zu belegen (Krankenscheine werden nicht anerkannt.).

Bitte beachten Sie: Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss zum Zeitpunkt der Beurlaubung vorliegen. Für zurückliegende Erkrankungen kann nachträglich kein Urlaubssemester gewährt werden.

Während der Zeit der Beurlaubung bleiben Studierende Angehörige der Hochschule und müssen sich semesterweise zurückmelden sowie den Semesterbeitrag für das Studentenwerk und den Studentenrat entrichten. Bitte siehe (unten): Befreiung aus dem Semesterbeitrag während des Urlaubssemesters für Ausnahmefälle.

Während der Beurlaubung können Prüfungsleistungen auf Antrag erbracht werden.

Ansprechperson: Studierendenservice

Die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berät in allen Fragen des Studiums mit Beeinträchtigungen.

Prof. Dr. Ines Dragon
Fakultät: Bauingenieurwesen
Telefon: +49 (0)351 462 3654
Raum:  H 10
E-Mail: ines.dragon(at)htw-dresden.de

Externe Stellen für Studierende mit Beeinträchtigung

Veranstaltungen externer Stellen

 

Auf der Suche nach einer passenden Selbsthilfegruppe?

In der Dresdner Selbsthilfedatenbank sind auch Selbsthilfegruppen für Menschen mit chronischen Erkrankungen, psychischen Erkrankungen und Behinderungen vorwiegend im Raum Dresden aufgelistet. 
Für eine persönliche Beratung oder eine Vermittlung kann die Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen (KISS) des Dresdner Sozialamtes kontaktiert werden. Alle Anfragen sind kostenlos und werden vertraulich behandelt.

 

Stammtisch „Studium mit Behinderung oder chronischer Erkrankung“

Du studierst mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung?
Du hast Interesse an persönlichem Austausch mit anderen, denen es ähnlich geht? Du möchtest interessante und aktuelle Informationen zum Thema Studium und Behinderung erhalten?
Dann bist du bei diesem Stammtisch genau richtig

Veranstalter: Studentenwerk Dresden
Termin: jeden 4. Donnerstag im Monat um 15:00 Uhr
(innerhalb der Vorlesungszeit)
Ort: wird nach der Anmeldung bekannt gegeben

Anmeldungen und Fragen senden Sie bitte an die Sozialberatung des Studentenwerks Dresden
(E-Mail: sozialberatung(at)studentenwerk-dresden.de;
Telefon: +49 351 4697-662)