Vier Personen halten einen großen Spendenscheck über 89.555 Euro.
HTWD/Peter Sebb

Spenden und Sponsoring

Spenden

sind selbstlose Gaben Dritter (Geld, Sachgegenstände, Dienstleistungen) an die HTW Dresden.

Dem Spender und der Spenderin steht keine Gegenleistung zu. Die Nennung des Spender bzw. der Spenderin in zurückhaltender Form ist möglich.

Der Gebende bzw. die Gebende erhält von der HTW Dresden eine Spendenquittung. Diese zeichnet der Kanzler bzw. die Kanzlerin. Für Sach- und Dienstespenden muss der Gebende bzw. die Gebende dafür den Wert seiner Spende belegen (Preisliste, Aussage zu Material- oder Restbuchwert).

Der Spender und die Spenderin kann eine konkrete Zweckbindung verfügen. Diese ist aber nur bindend, wenn die HTW die Einhaltung stringent zugesagt hat. Die Fairness gegenüber dem bzw. der Gebenden gebietet aber, von seiner Verfügung nur aus außerordentlichem Grund abzuweichen.

Siehe auch: Verwaltungshandbuch (Spendenbescheinigungen)

Kontakt

Dipl.-Kfm. Thomas Sauer

Sachgebietsleiter Haushalt und Finanzen

Sponsoring: Begriffserklärung

Durch die Gesetzgebung ist der Begriff Sponsoring einschließlich seiner (insb. steuerlichen) Rechtsfolgen definiert.

Die wichtigsten Quellen sind

  •  Sponsoningerlasse des Bundesfinanzministeriums von 1998 und 2012
  • die VwV Sponsoring der Sächsischen Staatsregierung

Deshalb unterscheidet die HTW zwischen "echtem" Sponsoring, welches sich in den vorgenannten Rahmenbedingungen bewegt und damit steuerliche Privilegien genießt, und "unechtem" Sponsoring, welches die Rahmenbedingungen verletzt und dadurch steuerlich wie jede andere Dienstleistung der HTW zu behandeln ist.

Passives (echtes) Sponsoring

ist die finanzielle Unterstützung durch einen Unterstützer bzw. einer Unterstützerin (den Sponsor/der Sponsorin). In der Regel erfolgt das Sponsoring in Geld, Sachsponsoring ist möglich, aber nicht zu empfehlen.

Die Gegenleistung der HTW ist die Nennung des Sponsors bzw. der Sponsorin (Name, Logo) in passiver Form (bspw. im Internet, auf Plakaten, auf Flyern, in Broschüren), die HTW weist aber nicht aktiv auf ihn/sie hin.

Im passiven Sponsoring sind nicht möglich: Verlinkung auf den Internetauftritt des Sponsors bzw. der Sponsorin, Präsentationsmöglichkeiten in Veranstaltungen, das Auslegen oder Verteilen von seinen/ihren Flyern! Ebenso ist die Nennung von Marken und Produkten des Sponsors bzw. der Sponsorin nicht möglich.

Beim Gebenden ist Sponsoring eine Betriebsausgabe. Die HTW Dresden braucht dem Sponsor bzw. der Sponsorin keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, außerdem ist die Einnahme von der Ertragsteuer befreit.

Siehe auch: Verwaltungshandbuch (--> Muster Sponsoringvertrag)

Aktives (unechtes) Sponsoring

ist genauso eine finanzielle Unterstützung durch einen Unterstützer bzw. einer Unterstützerin (den Sponsor/der Sponsorin), der Unterstützer bzw. die Unterstützerin möchte aber nicht nur die Veranstaltung ideel unterstützen, sondern sich aber auf der Veranstaltung präsentieren und erhöhte Aufmerksamkeit insbesondere bei den Teilnehmenden erreichen.

Damit beteiligt sich die HTW aktiv an der Öffentlichkeitsarbeit des Unterstützers bzw. der Unterstützerin (siehe Aufzählung der "verbotenen" Gegenleistungen im Abschnitt "Passives Sponsoring").

Durch dieses aktive Schaffen einer Werbe-Plattform für den Sponsor und der Sponsorin entfallen für die HTW die steuerlichen Privilegien.

Es sind dem Sponsor bzw. der Sponsorin 19% Umsatzsteuer zu berechnen und durch die HTW Dresden ist im Regelfall die volle Einnahme als Gewinn zu versteuern (= rd. 38% der Einnahme als Steuern abzuführen). Für den Sponsor und die Sponsorin sind die in Rechnung gestellten Entgelte Betriebsausgaben. (Die für gemeinnützige Vereine gültige Regel, nur 15% der Einnahme versteuern zu müssen, ist für die Hochschule nicht anwendbar.)

Dienstleistung / Standgebühr

Für das Finanzamt sind bei Sponsoring Einnahme und Mittelverwendung entkoppelt (einnehmen - versteuern - verwenden).

Gerade bei Konferenzen, für die ohnehin Tagungsgebühren erhoben werden, kann es günstiger sein, statt einem Sponsoringvertrag einen Dienstleistungsvertrag (bspw. über Druck Anzeige, Standgebühr) zu schließen. Dies hat eine andere steuerliche Einordnung zur Folge (einnehmen - verwenden - Rest versteuern).

Sprechen Sie bitte vorher mit dem Dez. Finanzen und Beschaffung, damit wir gemeinsam die richtige Vertragsgestaltung auswählen!

Welche Ausgaben sind erlaubt?

Es gilt die stete Grundregel der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung!

Spenden

müssen für Zwecke benutzt werden, die in der Abgabenordnung in § 52 Absatz 2 aufgezählt und gesetzliche Aufgabe der HTW Dresden sind. Verkürzt gesagt müssen die Ausgaben bzw. die Nutzung der Sachspenden unmittelbar der Lehre oder der Forschung dienen.

Spenden sind nicht einsetzbar für Bewirtungen und Catering, insbesondere bei Ausschank von Alkohol sowie im Rahmen von "get together" vor oder nach Veranstaltungen.

Dagegen unkritisch sind Finanzierung von Exkursionen, Lehrmaterial, Lehrbeauftragten/Lehrbeauftragtinnen und Referenten/Referentinnen, Material für Forschung, Anstellung von Hilfskräften und Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen. Auch die Pausenversorgung (Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke) in wissenschaftlichen Tagungen ist unkritisch.

Passives (echtes) Sponsoring

ist für alle Arten von Ausgaben einsetzbar.

Eine Finanzierung von Catering und Bewirtung - auch von "get together" ist möglich. Der Ausschank von Alkohol ist möglich, muss aber in Art und Menge der Veranstaltung angemessen sein, darf nicht im Vordergrund stehen und keinesfalls darf die Veranstaltung mit diesem Alkoholangebot beworben werden.

Aktives (unechtes) Sponsoring

Es gelten die Regeln des passiven Sponsoring.

Kontakt

Dipl.-Wirt.-Ing. Dirk Grabow

Dezernent Finanzen und Beschaffung

Sponsoring

Abgrenzung Sponsoring (.pdf) - Sichtweise des Bundesfinanzministeriums