Versicherungen
Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Informationen und Formulare zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Unfallmeldung.
Unfallversicherung für Übungsleiter
Mit Übergang des HTW-Hochschulsports ins Dresdner Hochschulsportzentrum (DHSZ) hält die HTW Dresden keine Versicherung für die Übungsleiter und Übungsleiterinnen des Hochschulsportes mehr vor.
Kontakt
Haftpflichtversicherung
Selbstversicherungsgebot
Die Hochschule unterliegt dem Selbstversicherungsgebot des Freistaat Sachsen. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Haftpflichtversicherung.
Schadenersatz ist dadurch im Regelfall aus hochschuleigenen Mitteln zu leisten!
Versicherung aus Drittmitteln
Die Hochschule darf aus Drittmitteln finanziert Versicherungen abschließen. Es bedarf hierzu keiner Genehmigung durch SMWK oder SMF mehr.
Besteht in einem Ihrer Drittmittelprojekte Bedarf an einer Versicherung? Bitte wenden Sie sich an das Dez. Finanzen und Beschaffung!
Haftpflichtversicherung für Übungsleiter*innen
Mit Übergang des HTW-Hochschulsports ins Dresdner Hochschulsportzentrum (DHSZ) hält die HTW Dresden keine Versicherung für die Übungsleiter und Übungsleiterinnen des Hochschulsportes mehr vor.
Kontakt
Fahrzeugversicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung
Sämtliche Fahrzeuge der HTW Dresden (Pkw, Busse, Lkw, Anhänger, Traktoren, Mähdrescher) sind beim KSA haftpflichtversichert.
Wird mit unseren Fahrzeugen einer dritten Person ein Schaden zugefügt, reguliert der KSA diese Schäden.
Kfz-Kaskoversicherung
Die HTW Dresden darf Kaskoversicherungen nur abschließen, wenn diese aus Drittmitteln finanziert werden (gemeinsame Anordnung von SMF und SMWK).
Deshalb sind zurzeit nur die PKW kaskoversichert (mit Selbstbeteiligung), die durch das Dez. Technik verwaltet werden.
Schäden an unseren eigenen Fahrzeugen sind dadurch im Regelfall aus hochschuleigenen Mitteln zu beheben.
Schutzbriefleistungen
Für die Pkw und Busse ist in der Haftpflichtversicherung ein Schutzbrief eingeschlossen. Dieser beinhaltet u. a. Pannenhilfe, Bergen, Abschleppen (siehe rechts).
Im Schadenfall rufen Sie deshalb bitte zuerst die Schadenhotline an. Telefon- und Versicherungsnummer finden Sie auf der Servicekarte, die sich bei den Fahrzeugpapieren befindet.
Verhalten bei einem Unfall
Der KSA verlangt bei jedem Unfall den Ruf der Polizei.
Im Schadenfall rufen Sie deshalb bitte zuerst die Schadenhotline an. Telefon- und Versicherungsnummer finden Sie auf der Servicekarte, die sich bei den Fahrzeugpapieren befindet.
Mietfahrzeuge
Die Europcar-Fahrzeuge sind grundsätzlich vollkaskoversichert (d. h. wenn Fahrzeug zum SMF-Tarif angemietet). Es besteht eine Selbstbeteiligung gemäß Preisliste.
Haftpflicht
Schadenmeldungsformular Haftpflicht (.pdf)
Bitte geben Sie eine Kopie an das Dez. Finanzen und Beschaffung!
Dort erhalten Sie auch Hilfe bzgl. des Formulars.
Kasko
Schadenmeldungsformular Kasko (.pdf)
(leider nicht am PC ausfüllbar)
Bitte geben Sie eine Kopie an das Dez. Finanzen und Beschaffung!
Dort erhalten Sie auch Hilfe bzgl. des Formulars.
KSA
Übersicht über die Schutzbriefleistungen des KSA für Pkw (.pdf)
Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (§§ 33-43 Luftverkehrsgesetz).
Versicherungspflichtig sind Drohnen unabhängig von ihrem Startgewicht, wenn sie außerhalb von Gebäuden der HTW eingesetzt werden sollen.
Sämtliche versicherungspflichtige Drohnen der HTW Dresden sind bei der R+V-Versicherung versichert. Die Versicherung wird dauerhaft abgeschlossen mit jährlicher Zahlungsweise. Gemessen am Beitrag und sonstigen Aufwand ist der Abschluss einer eventbezogenen Versicherung nicht sinnvoll.
Bitte informieren Sie das Dezernat Finanzen und Beschaffung, bevor Sie eine Drohne beschaffen sowie bei dauerhafter Außerbetriebnahme, damit der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst wird.
Die Registriernummer der HTW Dresden beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber unbemannter Fluggeräte (UAV) lautet: DEUwxmabg5lpj967.
Diese Nummer ist am Fluggerät anzubringen.
Reiseversicherung
Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) erlaubt die Kostenerstattung für
- Reisegepäckversicherung - bei Vorliegen besonderer Umstände
- zur Visabeantragung notwendige Versicherungen (bspw. Auslandskrankenversicherung für Russland-Visum)
Sächsisches Reisekostengesetz erlaubt die Kostenerstattung nicht für
- Auslandskrankenversicherung (wenn nicht für Visaantrag benötigt)
- Reiserücktrittskostenversicherung
- sonstige mit der Vorsilbe Reise~ vertriebene Versicherungsprodukte
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ist damit nur möglich, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist und sie aus Drittmitteln finanziert wird, deren Nebenbestimmungen die Einhaltung des SächsRKG nicht einfordern.