Gremien und Vertretungen

§ 6 Abs. 1 SächsHSG

Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.

Akademische Selbstverwaltung

Akademische Selbstverwaltung bedeutet, dass die Hochschule sich und ihre Mitglieder und Angehörigen selbst organisiert. Wichtige Entscheidungen zu Forschung, Lehre und Studium werden in den zentralen und dezentralen Gremien der Institution beschlossen.

Verschiedene Interessenvertretungen sowie diverse Beauftragte und Ansprechpersonen kümmern sich im Rahmen ihres Amtes um die jeweiligen Belange in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie unterstützen die betroffenen Beschäftigten und setzen sich für deren Belange ein.

Um Verantwortung in Gremien oder Ämtern zu übernehmen, stellt man sich zur Wahl oder bekundet an geeigneter Stelle Interesse an einer Benennung oder Bestellung.

Wahlen

Der Senat hat 17 stimmberechtigte Mitglieder

Der Senat ist das oberste beschlussfassende Gremium der Hochschule und ein Selbstverwaltungsorgan. Die stimmberechtigten Mitglieder werden innerhalb der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. 

  • 9 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • 4 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
  • 4 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten

Der Erweiterten Senat hat 37 stimmberechtigte Mitglieder

Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl der Rektorin oder des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung. Die stimmberechtigten Mitglieder werden innerhalb der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. 

17 stimmberechtigte Mitglieder des Senates + 20 weitere gewählte Vertreterinnen und Vertreter: 

  • 10 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • 5 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • 5 Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten 

Von Amts wegen gehören die Hochschulleitung, die Dekaninnen und Dekane und die oder der Gleichstellungsbeauftragte dem Senat an.

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten gewählt.

Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung nach § 93 SächsHSG

Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. Dazu gehören:

  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten wählen die oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

Die oder der Beauftragte für Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen, der Studienberatung sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. 

Sie oder er und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Senat gewählt.

Wahlen an der HTWD

Alle Informationen zu den Wahlen an der HTWD befinden sich im Internen Bereich der Webseite.

Bennenung und Bestellungen

Der Hochschulrat gibt entsprechend § 91 SächsHSG Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. 

Der Hochschulrat der HTWD besteht aus siebe Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule. Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. 

Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Der Wahlausschuss beschließt über die Regelungen der Wahlvorbereitung und Wahldurchführung. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern der Mitgliedergruppen sowie jeweils einem Ersatzmitglied. 

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Wahlleiters durch die Rektorin oder den Rektor bestellt.

Der Senat und das Rektorat können zur Vorbereitung von Entscheidungen Kommissionen oder Beauftragte einsetzen.

Senatskommissionen

  • Lehre und Studium
  •  Forschung

Rektoratskommissionen

  • Studiengangentwicklung
  • Forschung
  • Kommunikation und Strategie
  • Digitalisierung
  • Internationales
  • Nachhaltigkeit
  • Infrastruktur und Klimaschutz

Der Fakultätsrat bestellt Studienkommissionen, welche die Dekanin / den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbertriebes beraten.

 

Der Prüfungsausschuss wird vom Fakultätsrat bestellt und ist unter anderem zuständig für die Einhaltung der Prüfungsordnungen der Studiengänge, die Bestellung der Prüfer und Beisitzer, die Anrechnung von bereits erbrachten Studienzeiten, -leistungen und Prüfungsleistungen und die Entscheidung über Widersprüche.

Er besteht aus:

  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
  • Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten

Gremien und Vertretungen interner Bereich

Interner Bereich

Studentische Selbstverwaltung

Studentinnenschaft

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