Zwei Studentinnen auf Elbwiese
HTW Dresden/Sebb

Unfallversicherung von Studierenden

Studierende sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert und der Versicherungsschutz ist beitragsfrei. Die Unfallkassen der Länder kommen für Unfälle von Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen auf. Die Kosten der Versicherung tragen der Bund und die Länder.

Es stehen alle studentischen Aktivitäten unter Schutz, bei denen die Hochschule für die Organisation verantwortlich ist. Das gilt für alle „Teile des Studiums“, wie

  • Vorlesungen, Seminare
  • Repetitorien der Hochschule, vorgeschriebene oder freiwillige Praktika
  • Exkursionen sowie Studienfahrten ins In- oder Ausland
  • Hin- und Rückweg (abgesehen von Umwegen aus privaten Gründen)
  • Aufsuchen der Hochschulbibliothek
  • Teilnahme an Prüfungen
  • Teilnahme am Hochschulsport
  • Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

Nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studenten sind gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz greift allerdings auch schon auf dem Weg zur Immatrikulation bzw. auf dem Heimweg nach der Exmatrikulation.

Erleidet ein Studierender in diesem Zusammenhang einen Unfall, kommt die Unfallkasse für Arztkosten und gegebenenfalls auch für Rehabilitationsleistungen auf. Zur Prüfung ihrer Leistungspflicht (für geltend gemachte Kosten durch den behandelnden Arzt) benötigt die Unfallkasse die nach § 193 SGB VII vorgeschriebene Unfallanzeige.
Das Formular ist auf der HTW- Homepage im internen Bereich (Login mit S-Nummer) abrufbar. Diese Unfallzeige ist an der HTW (Studentensekretariat) einzureichen.
 

Nicht durch die Unfallkasse versichert sind private Tätigkeiten, wie Studienarbeiten zu Hause, Repetitorien von privaten Anbietern oder privat unternommene Studienfahrten. Das gilt auch, wenn ein Studierender einen Auslandsaufenthalt nutzt, um Untersuchungen für eine Studienarbeit durchzuführen.
Wird eine Reise privat organisiert und durchgeführt, unterliegt sie demnach nicht mehr automatisch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Weiterhin durch die Unfallkasse nicht abgesichert sind Studentenarbeiten (im Zusammenhang mit Diplom-, Bachelor-, Master-Arbeiten) außerhalb der Hochschulbereiche, üblicherweise in Firmen.

Der Studierende ist bei einer externen Diplomarbeit nicht bei der Hochschule unfallversichert, weil er sich nicht im Einflussbereich der Hochschule befindet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII.

Bei dem Unternehmen ist er auch nicht automatisch gesetzlich unfallversichert, denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII trifft auf externe Diplomanden nicht zu. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht bei einer externen Diplomarbeit nur dann, wenn der Diplomand in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht bzw. als Beschäftigter des Unternehmens gilt. Dann gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für Beschäftigte.

Es wird daher empfohlen, bei Diplomarbeiten im Diplomandenvertrag zu vereinbaren, dass ein Unfallversicherungsschutz über die betriebliche Unfallversicherung des Ausbildungsbetriebes besteht. Als weitere Möglichkeit könnte der Diplomand ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen eingehen mit der Folge der vollen sozialrechtlichen Eingliederung und des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Als dritte Möglichkeit könnte vom Studenten eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Letzteres ist zumindest bei nicht von der Hochschule organisierten Praktika im Ausland zu empfehlen, da dort ein Unfallversicherungsschutz nach SGB VII nicht besteht und sich ein gesetzlicher Versicherungsschutz nur nach den Vorschriften des Gastlandes ergeben kann.