FAQ Recht

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Tools

Eine Auswahl an Tools, die für den Einsatz in der Lehre geeignet sind, finden Sie auf der Webseite Tools. Sofern möglich, werden Ihnen dort datenschutzkonforme Tools empfohlen.

Auf der Tools-Seite finden Sie umfangreiche Informationen zu verschiedenen Tools, die vorab datenschutzrechtlich auf den Einsatz in der Lehre getestet wurden. Bei den Tools von dieser Seite wurde dabei nichts Beanstandungswürdiges gefunden. Greifen Sie für Ihre Lehre bevorzugt auf diese zurück.

Falls Sie ein neues Tool entdeckt haben und wissen möchten, ob es für den Einsatz in der Hochschullehre geeignet ist, schreiben Sie uns gern. Wir lassen Ihre Toolempfehlung prüfen und ergänzen es bei Eignung auf unserer Webseite.

Ist der Einsatz nicht datenschutzkonformer Tools in der Lehre auf Basis der Freiwilligkeit möglich?

Die Freiwilligkeit ändert nicht notwendigerweise etwas an einer Ordnungswidrigkeit bzw. einem Straftatbestand. Wenn z. B. nicht bekannt ist, zu welchen Zwecken Daten in einem Drittland verarbeitet werden, dann kann die betroffene Person auch nicht über den Zweck aufgeklärt werden. Das hat zur Folge, dass keine wirksame Einwilligung eingeholt werden kann. Freiwilligkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für eine wirksame Einwilligung.

Generell sind datenschutzkonforme Lösungen vorzuziehen.

Die Nutzung der Lernplattform OPAL ist generell datenschutzkonform.

Da Dateinamen je nach Ordnerkonfiguration auch von anderen Studierenden eingesehen werden können, ist es empfehlenswert bei der Abgabe von Belegen und alternativen Prüfungsleistungen keine Angabe der Matrikelnummer innerhalb von Dateinamen durch die Studierenden zu verlangen.

Tipp: Im Bewertungswerkzeug von OPAL ist für Kursverantwortliche die Matrikelnummer der Studierenden auch ohne separate Angabe in den hochgeladenen Dokumenten einsehbar.

Digitale Lehrveranstaltungen

Darf ich die Namen der Teilnehmenden in Online-Lehrveranstaltungen erfassen?

Die Erfassung der Teilnehmenden darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Für den datenschutzkonformen Einsatz von BigBlueButton oder anderen Videokonferenztools wird daher empfohlen, einen Zugang mit einem Gastlink (Teilnehmende wählen dann ihren Namen oder ein Pseudonym als Bezeichnung) zu ermöglichen.

Technisch gibt es keine sichere Möglichkeit das Weitergeben oder Veröffentlichen von Inhalten, die sich im Internet befinden, zu verhindern. Rechtlich sind die Inhalte (ohne eine zusätzliche Angabe von Ihnen) durch das Urheberrechtsgesetz urheberrechtlich geschützt. Werden Ihre Inhalte ohne Ihre Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht, so haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, Beseitigung sowie Unterlassung.

Tipp: Ergänzen Sie Ihre Inhalte mit dem Hinweis: „Urheberrechtshinweis: Das hier angebotene Lehrmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers.“

Tipp: Weisen Sie die Studierenden vorab darauf hin, dass es nicht gestattet ist, Aufnahmen oder Mitschnitte der virtuellen Lehrveranstaltung ohne Ihre Einwilligung anzufertigen. Durch die unerlaubte Veröffentlichung einer Aufnahme wird das Recht des Lehrenden und der Studierenden am gesprochenen Wort (§ 201 StGB) oder das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23, 33 KUG) verletzt.

Digitale Prüfungen

Digital eingereichte Belege können Sie über die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Ihrem Dienstrechner archivieren. Eine doppelte Sicherung ist empfehlenswert.

Lehrveranstaltungsaufzeichnungen

Kommunizieren Sie vor der Aufzeichnung deutlich und nachweisbar, dass eine Aufzeichnung stattfindet. Dann kann man bei Wortmeldungen und nicht anonymisierten Chat-Beiträgen, die in Kenntnis der Aufnahme erfolgen, meist von einer konkludenten Einwilligung, zumindest in die Aufnahme, ausgehen.

Variante 1: Anonymisierung

Sinnvoll ist es, bei der Aufzeichnung darauf zu achten, dass personenbezogene Informationen der Teilnehmenden, wie z.B. die Namen, nicht mit aufgezeichnet oder die Teilnehmenden anonymisiert werden.

Tipp: Dies kann zum Beispiel durch die Angabe von frei wählbaren Nutzernamen (z.B. Initialen) durch die Studierenden oder durch eine nachträgliche Unkenntlichmachung der Teilnehmenden (z.B. in der Teilnehmendenliste und dem Chat- und Videoverlauf) erfolgen. Eine Möglichkeit ist auch die Zusammenfassung einer Frage durch den Lehrenden. Dies hat den Vorteil, dass die Wortmeldung des Teilnehmenden vor der Veröffentlichung herausgeschnitten werden kann, ohne den Inhalt zu entstellen. Die Wortmeldung kann auch in einem separaten Chat erfolgen, woraus der Lehrende diese dann für alle zusammenfasst. Phasen mit sehr viel Interaktion zwischen den Studierenden können auch in Aufzeichnungspausen stattfinden.

Variante 2: Einwilligung in die Veröffentlichung

Wählen Sie nicht die Variante der Anonymisierung oder des nachträglichen Entfernens kritischer Stellen, dann ist von den Studierenden eine nachweisbare Einwilligung für die Veröffentlichung einzuholen, wenn diese während der Lehrveranstaltung die Möglichkeit haben, sich selbst durch Chat-, Audio- oder Videobeiträge einzubringen. Dabei ist zu beachten, dass die Einwilligung frei widerrufbar ist, so dass Sie sich nicht auf die Nutzung ohne nachträgliches Bearbeiten (nach einem erfolgten Widerruf) verlassen können.

Tipp: Stellen Sie die Aufzeichnungen über OPAL nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung, in dem Sie die Zugangs- und Sichtbarkeitsregelungen von OPAL nutzen.

Die Einwilligungserklärung sollte in jedem Fall schriftlich oder elektronisch eingeholt werden. Aus Beweisgründen sollte sie nicht lediglich mündlich ohne dauerhafte Fixierung erfolgen. Kommunizieren Sie Ihren Studierenden klar und verständlich den Sinn und Zweck der Aufzeichnung. Dazu zählen die Aufzeichnung selbst, die Art und der Ort der Verarbeitung und Speicherung sowie der Veröffentlichung. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht muss erfolgen. Außerdem muss eine Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt werden. Eine Vorlage für die Einwilligungserklärung finden Sie nach vorherigem Login in OPAL.

Tipp: Viele Konferenzsysteme haben Vorlagen für das Einholen der Einwilligung der Studierenden direkt integriert. So auch das BBB der HTW Dresden sowie der TU Chemnitz ab der nächsten Woche.

Wenn einzelne Studierende der Aufzeichnung und/oder Veröffentlichung ihrer Text-, Audio- und/oder Chatbeiträge widersprechen, müssen für deren Beiträge die Aufzeichnung gestoppt oder diese im Nachhinein aus der Aufzeichnung herausgeschnitten werden.

Tipp: Um das aufwändige Nachbearbeiten der Aufzeichnung zu umgehen, bieten Sie für diese Studierenden einen alternativen Kommunikationskanal, z.B. über E-Mail, an. Alternativ können Sie die betreffenden Studierenden auch bitten, nicht (aktiv) an der Online-Lehrveranstaltung teilzunehmen, sondern sich die Aufzeichnung im Nachhinein anzuschauen.

Was muss aus Datenschutzsicht bei der Bereitstellung von Aufzeichnungen von Online-Lehrveranstaltungen beachtet werden?

Im Idealfall stellen Sie die Aufnahme auf einer datenschutzkonformen Plattform, zum Beispiel dem Videocampus Sachsen, einem genau begrenzten Teilnehmendenkreis zur Verfügung.

Bedenken Sie, dass eine Aufzeichnung selbst nur erlaubt ist, wenn diese einen bestimmten Zweck erfüllt oder erforderlich ist, weil zum Beispiel nicht alle Teilnehmenden anwesend sein können. Im aktuellen Wintersemester ist dies der Fall.

Nutzung von studentischen Arbeiten

Für die Nutzung von studentischen Medienprodukten benötigen Sie von den Studierenden eine Einwilligungserklärung. In dieser sollte so detailliert wie möglich die geplante Nutzung beschrieben sein. Darunter zählen zum Beispiel die Art, Dauer und der Ort einer Veröffentlichung sowie die eventuellen Möglichkeiten der Weiterbearbeitung durch Sie oder andere Studierende.

Tipp: Sie können die Studierenden auch anregen, ihre studentischen Medienprodukte unter eine Lizenz zu stellen, die ein freies Weiterverwenden erlaubt, z.B. Creative-Commons-Lizenzen.