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Anerkennung und Anrechnung außerhalb des Studienganges erbrachter Leistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule (oder in einem anderen Studiengang) erbracht wurden, können auf Antrag auf den aktuellen Studiengang anerkannt werden. Bereits bestandene hochschulische Leistungen, etwa aus einem vorherigen Studium, müssen somit nicht erneut erbracht werden.
Auch eine Anrechnung von Leistungen, welche nicht an einer Hochschule erbracht wurden, kann auf Antrag erfolgen. 
Für den europäischen Hochschulraum bildet die Lissabon-Konvention die Grundlage für Anerkennung und Anrechnung.

Anerkennung an Hochschulen erbrachter Leistungen

Wenn Sie vor oder während des aktuellen Studiums bereits Prüfungsleistungen an einer Hochschule im In- oder Ausland bestanden haben, können Sie sich diese unter gewissen Voraussetzungen für ihr aktuelles Studium anerkennen lassen. Im Falle von Pflichtmodulen müssen Sie diese entsprechend nicht noch einmal an der HTWD absolvieren. Wahlobligatorische Module können gegebenenfalls durch andere erworbene Leistungen substituiert werden. Näheres regelt die jeweilige für den Studiengang gültige Prüfungsordnung i.d.R. unter § 23. 
Leistungen aus einem anderen Studiengang der HTW Dresden werden in der Regel im Zuge der Immatrikulation von Amts wegen anerkannt (https://www.htw-dresden.de/studium/im-studium/studierendenservice/studiengangswechsel).

Für die Antragstellung zur Anerkennung benötigen Sie:

Die Dokumente sind bis spätestens vier Wochen vor Ihrem ersten Prüfungstermin für das betreffende Modul beim zuständigen Prüfungsausschuss in Schriftform (Brief) einzureichen.
Ihren Prüfungsausschuss finden Sie im Webauftritt Ihrer Fakultät.

Wird ihr Antrag angenommen, erfolgt die Eintragung der Note im Notenportal. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie einen Bescheid mit entsprechender Begründung vom Prüfungsausschuss.

In die Entscheidung des Prüfungsausschusses gehen die Kriterien Niveau, Lernergebnisse, Workload und Profil ein. Um ein Modul bzw. eine Prüfungsleistung zu ersetzen, müssen Bildungsniveaustufe, erworbene Kompetenzen und Lernergebnisse, Arbeitsaufwand bzw. Umfang des Moduls und der Bezug zum aktuellen Studiengang überwiegend übereinstimmen. Der Prüfungsausschuss kann Fachvertreterinnen und Fachvertreter für seine Entscheidung hinzuziehen.

Zur Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums in Ihrem aktuellen Studiengang erbracht wurden, finden Sie ausführliche Informationen auf den Seiten der Stabsstelle Internationales (https://www.htw-dresden.de/international/wege-ins-ausland/studienaufenthalt/europa).
Darüber hinaus erfolgt die Anerkennung von Leistungen einer ausländischen Hochschule nach dem oben beschriebenen Verfahren, wobei möglicherweise eine Umrechnung der erlangten Note entsprechend der Notenumrechnungstabelle notwendig ist.
 

Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kometenzen

Auch Kompetenzen und Leistungen, welche außerhalb einer Hochschule erlangt wurden, können auf Ihr Studium angerechnet werden. So können Sie sich etwa Berufs- und Ausbildungszeiten auf ein Praxissemester anrechnen lassen oder Prüfungsleistungen durch bereits erworbene Prüfungsleistungen und Kompetenzen ersetzen. Die Anrechnung außerhochschulische erworbener Kompetenzen ist höchstens bis zu einem Umfang von 50% der erforderlichen Studienleistungen des Studienganges möglich.

Für die Antragstellung zur Anrechnung benötigen Sie:

  • das Formular FU15 8 Antrag Anrechnung/Anerkennung Prüfungsleistungen
  • entsprechende Nachweise mit Bestätigung von Dritten. Als Nachweise eignen sich Abschluss- und Prüfungszeugnisse, Zertifikate, Kursbeschreibungen/Inhaltsangaben, Lern- und Arbeitsmaterialien, Arbeitszeugnisse und Beurteilungen, Stellenbeschreibungen, Tätigkeitsdarstellungen, Zielvereinbarungen, Arbeitsproben, Patente, Publikationen etc.

Die Dokumente sind möglichst zu Beginn des Semesters beim zuständigen Prüfungsausschuss in Schriftform (Brief) einzureichen.
Ihren Prüfungsausschuss finden Sie im Webauftritt Ihrer Fakultät.
Wird ihr Antrag angenommen, erfolgt die Eintragung der Note im Notenportal. Sollte Ihr Antrag - auch in Teilen - abgelehnt werden, erhalten Sie einen Bescheid mit entsprechender Begründung vom Prüfungsausschuss.
 

Während für die Anerkennung klare Vorgaben und Kriterien existieren, gestaltet sich das Verfahren der Anrechnung freier. Der Prüfungsausschuss prüft die Äquivalenz der erworbenen Kompetenzen und der zu ersetzenden Prüfungsleistung. Dafür sind möglichst aussagekräftige Nachweise erforderlich, aus denen hervorgeht, dass Inhalt und Niveau der Lernergebnisse mit den (Teil-)Qualifikationszielen des Studienganges übereinstimmen.